Der Landesschulrat für Oberösterreich führt im Einvernehmen mit dem Zentralausschuss für Landeslehrer für APS mit Wirkung vom 1. September 2012 Übernahmen von IIL-Landesvertragslehrpersonen in das Entlohnungsschema IL durch. 1.) Amtswegige IL-Überstellungen: Betroffen sind für den do. Bezirk die auf der beiliegenden IPA-Auswertung angeführten IIL-Landesvertragslehrpersonen mit Dienstantritt vor dem 1. September 2008, soweit sie zum Überstellungstermin 1. September 2012 mit mehr als 10 Wochenstunden beschäftigt sind. Da für IIL-Landesvertragslehrpersonen mit allen Anstellungserfordernissen gleichzeitig mit der Übernahme in das Entlohnungsschema IL das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, ersucht der Landesschulrat für Oberösterreich bis spätestens
um Stellungnahme zu den beabsichtigten Überstellungen, wobei, wenn bei jemandem des betroffenen Personenkreises wegen persönlicher oder fachlicher Eignung Bedenken gegen die Übernahme in das unbefristete Dienstverhältnis bestehen, die vorliegenden Gründe anzuführen sind. Die Überstellungen erfolgen von Amts wegen, Ansuchen sind daher nicht erforderlich. 2.) Überstellungen auf Ansuchen: IIL-Landesvertragslehrpersonen, die einen Dienstantritt im oö. Schuldienst vor dem 1. September 2009 aufweisen oder bei denen sich auf Grund von für die IL-Überstellung anrechenbaren Vordienstzeiten ein fiktiver Dienstantritt vor dem 1. September 2009 errechnet, können ebenfalls um Überstellung in das Entlohnungsschema IL, gegebenenfalls unter Hinweis auf nachstehende Vordienstzeiten, ansuchen. Bei der Geltendmachung von nachstehenden Vordienstzeiten, sind dem Ansuchen entsprechende Nachweise in Form von der Schulleitung oder BSR beglaubigten Kopien anzuschließen. Für die IL-Überstellung anrechenbare Vordienstzeiten:
Ansuchen um IL-Überstellung sind auch von jenen Landesvertragslehrpersonen mit Dienstantritt vor dem 1. September 2008 erforderlich, die eine Unterbrechung ihres Dienstverhältnisses nach dem 1. September 2008 z.B. wegen Bedarfsmangels aufweisen.
Überstellungen von Landesvertragslehrpersonen im Beschäftigungsverbot bzw. in Karenz gem. Mutterschutzgesetz bzw. Väterkarenzgesetz werden bei einem Beschäftigungsausmaß von mehr als 10 Wochenstunden vor Antritt des BV bzw. der Karenz durchgeführt. |
Dienstag, 5. Juni 2012
Übernahme von IIL-Landesvertragslehrpersonen in das Entlohnungsschema IL
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